Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft (vgl. §§ 45 u. 46, BGBl. Nr. 701/1994).
§ 20.
Ergeben sich in einem Herstellungsbetrieb bei einer Aufnahme von Bierbeständen Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber nicht aufklären kann, so gelten diese Fehlmengen als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme aus dem Betrieb weggebracht, soweit für sie nicht schon vorher die Steuerschuld entstanden ist.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2023
Gesetzesnummer
10004245
Dokumentnummer
NOR12046596
alte Dokumentnummer
N3197710579N
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