Öffnungszeiten des Kupferstichkabinetts
§ 20.
Bei der Festlegung der Öffnungszeiten des Kupferstichkabinetts ist auf die Sicherheit der Bestände in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen.
Insbesondere ist zu beachten:
- 1. Eine gleichzeitige Benützung der Bestände durch mehrere Besucher/innen ist nur gestattet, wenn die personellen und strukturellen Sicherheitsvoraussetzungen gewährleistet sind. Zum Zwecke der Koordinierung kann die Zulassung zur Benützung von nicht vorangemeldeten Benützern/Benützerinnen auf den Ausnahmefall beschränkt werden.
- 2. Soferne personelle und organisatorische Gründe nicht entgegenstehen, ist eine Benützungszeit des Kupferstichkabinetts von mindestens 1 300 Stunden im Jahr zu gewährleisten. In der unterrichtsfreien Zeit kann das Ausmaß der Öffnungszeiten gegenüber dem Ausmaß der sonstigen Öffnungszeiten reduziert werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Gesetzesnummer
10009887
Dokumentnummer
NOR12124651
alte Dokumentnummer
N7199326653J
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