§ 20 Bibliotheksordnung für die Akademie der bildenden Künste

Alte FassungIn Kraft seit 04.3.1993

Öffnungszeiten des Kupferstichkabinetts

§ 20.

Bei der Festlegung der Öffnungszeiten des Kupferstichkabinetts ist auf die Sicherheit der Bestände in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen.

Insbesondere ist zu beachten:

  1. 1. Eine gleichzeitige Benützung der Bestände durch mehrere Besucher/innen ist nur gestattet, wenn die personellen und strukturellen Sicherheitsvoraussetzungen gewährleistet sind. Zum Zwecke der Koordinierung kann die Zulassung zur Benützung von nicht vorangemeldeten Benützern/Benützerinnen auf den Ausnahmefall beschränkt werden.
  2. 2. Soferne personelle und organisatorische Gründe nicht entgegenstehen, ist eine Benützungszeit des Kupferstichkabinetts von mindestens 1 300 Stunden im Jahr zu gewährleisten. In der unterrichtsfreien Zeit kann das Ausmaß der Öffnungszeiten gegenüber dem Ausmaß der sonstigen Öffnungszeiten reduziert werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10009887

Dokumentnummer

NOR12124651

alte Dokumentnummer

N7199326653J

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