§ 20 BHG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Ergebnishaushalt

§ 20.

Im Ergebnishaushalt sind Erträge und Aufwendungen periodengerecht abzugrenzen. Der Ergebnishaushalt setzt sich aus dem Ergebnisvoranschlag (§ 32) und der Ergebnisrechnung (§ 95) zusammen. Ein Aufwand ist der Werteinsatz unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Ein Ertrag ist der Wertzuwachs unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

20006632

Dokumentnummer

NOR40113954

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