§ 20 BFA-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 20.

Die Bundesregierung ist ermächtigt, mit Verordnung festzulegen, dass Beschwerden von Asylwerbern, die aus einem in § 19 Abs. 4 genannten Herkunftsstaat stammen, die aufschiebende Wirkung nicht mehr aberkannt werden kann.

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