Gebühren und Verkehrsteuern
§ 20.
(1) Die Ausgabe von Genußscheinen gemäß § 7 ist von der Gesellschaftsteuer befreit.
(2) Rechtsvorgänge gemäß §§ 14 und 16 über den Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen und Kapitalbeteiligungsgeschäfte, die von einer Beteiligungsfondsgesellschaft als Treuhänder einer natürlichen Person unter sinngemäßer Anwendung der §§ 14 und 16 abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von der Gesellschaftsteuer befreit.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018
Gesetzesnummer
10002567
Dokumentnummer
NOR12032817
alte Dokumentnummer
N2198218559R
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