zum Außerkrafttreten vgl. § 25
§ 20.
(1) Bei Wohnungen, die in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1954, BGBl. Nr. 132, fallen, sind, sofern der Hauptmietzins auf Grund des der Steuerberechnung zugrundeliegenden Friedensmietzinses oder des Jahresmietzinses für 1914 berechnet wird, auf den Neuvermietungszuschlag die Bestimmungen des § 18 sinngemäß anzuwenden.
(2) Im übrigen beträgt der Neuvermietungszuschlag bei Wohnungen, die in den Anwendungsbereich des im Abs. 1 genannten Bundesgesetzes fallen, für jeden Quadratmeter der Nutzfläche (§ 2 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Mai 1956, BGBl. Nr. 109, über die Bewertung bebauter Grundstücke) monatlich je nach der im § 18 Abs. 1 lit. a, b und c angeführten Wohnungsgröße 30 g, 40 g oder 60 g.
Die Berichtigung gemäß BGBl. Nr. 41/1957 wurde berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021
Gesetzesnummer
10001952
Dokumentnummer
NOR12026086
alte Dokumentnummer
N2195610388S
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