§ 20 Bestimmungen über die Vermietung freier Wohnungen

Alte FassungIn Kraft seit 08.5.1956

zum Außerkrafttreten vgl. § 25

§ 20.

(1) Bei Wohnungen, die in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1954, BGBl. Nr. 132, fallen, sind, sofern der Hauptmietzins auf Grund des der Steuerberechnung zugrundeliegenden Friedensmietzinses oder des Jahresmietzinses für 1914 berechnet wird, auf den Neuvermietungszuschlag die Bestimmungen des § 18 sinngemäß anzuwenden.

(2) Im übrigen beträgt der Neuvermietungszuschlag bei Wohnungen, die in den Anwendungsbereich des im Abs. 1 genannten Bundesgesetzes fallen, für jeden Quadratmeter der Nutzfläche (§ 2 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Mai 1956, BGBl. Nr. 109, über die Bewertung bebauter Grundstücke) monatlich je nach der im § 18 Abs. 1 lit. a, b und c angeführten Wohnungsgröße 30 g, 40 g oder 60 g.

Die Berichtigung gemäß BGBl. Nr. 41/1957 wurde berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2021

Gesetzesnummer

10001952

Dokumentnummer

NOR12026086

alte Dokumentnummer

N2195610388S

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