Gendarmerie.
§ 20.
(1) Die Gendarmerie wird als bewaffneter Wachkörper eingerichtet.
(2) Die Leitung der Gendarmerie obliegt im Bereich jeder Sicherheitsdirektion in Unterordnung unter das in der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit eingerichtete Gendarmeriezentralkommando einem Landesgendarmeriekommando, für jeden Verwaltungsbezirk einem Bezirksgendarmeriekommando, dem die örtlichen Gendarmeriepostenkommandos untergeordnet sind.
§ 20 Abs. 2 ist gemäß § 28 Abs. 1 Z 6 BG, BGBl. Nr. 70/1966, am
5. Juni 1966 außer Kraft getreten, soweit er dessen § 16
entgegenstand.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Gesetzesnummer
10000206
Dokumentnummer
NOR12013630
alte Dokumentnummer
N1199117469J
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