§ 20 BBVWO

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.1997

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).

§ 20.

(1) Wahlwerbende Gruppen, die in einem Wahlausschuß nicht vertreten sind, haben das Recht je einen Zeugen in diesen Wahlausschuß zu entsenden. Wahlzeugen müssen wählbare Arbeitnehmer des Unternehmens sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Wahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(2) Beabsichtigt eine wahlwerbende Gruppe, einen Arbeitnehmer als Wahlzeugen in einen Wahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies dem Vorsitzenden dieses Wahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten und der Anschrift des Arbeitnehmers sowie des Betriebes, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, schriftlich mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009044

Dokumentnummer

NOR12112776

alte Dokumentnummer

N6199712573Y

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