Zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.
Für den Vollzug ist nur noch der Bundesminister für Justiz zuständig.
IV. Schlußbestimmung.
§ 20.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Mein Minister für öffentliche Arbeiten und Meine Minister der Justiz und der Finanzen betraut.
Für den Vollzug ist nur noch der Bundesminister für Justiz zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2025
Gesetzesnummer
10001732
Dokumentnummer
NOR12023190
alte Dokumentnummer
N2191210074S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)