§ 20 B-KJHG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2013

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 und 5 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019 und die Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG über die Kinder- und Jugendhilfe, BGBl. I Nr. 106/2019

Pflegekindergeld

§ 20.

(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat für Pflegepersonen, die im Rahmen der vollen Erziehung ein Pflegekind betreuen und keine nahen Angehörigen des Pflegekindes sind, ein pauschaliertes Pflegekindergeld festzulegen. Dabei ist der altersgemäße Betreuungsaufwand zu berücksichtigen.

(2) Das Pflegekindergeld dient zur Abgeltung des mit Pflege und Erziehung verbundenen Aufwands.

(3) Pflegepersonen soll die Möglichkeit zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung geboten werden.

(4) Nahen Angehörigen kann im Rahmen der vollen Erziehung unter Berücksichtigung ihrer sozialen Verhältnisse und allfälliger Unterhaltspflichten ein Pflegebeitrag bis zur Höhe des Pflegekindergeldes gewährt werden.

Schlagworte

Kinderhilfeträger

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019

Gesetzesnummer

20008375

Dokumentnummer

NOR40149655

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)