Information und Ansuchen
§ 20.
Der zur Durchführung einer Entsendung nach § 3 KSE-BVG zuständige Bundesminister hat Personen, die für eine Hilfeleistung nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommen, über dieses Bundesgesetz zu informieren und deren Ansuchen um eine besondere Hilfeleistung entgegenzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018
Gesetzesnummer
10001585
Dokumentnummer
NOR40031474
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