zum Außerkrafttreten vgl. § 33
2. Abschnitt
Örtliche Zuständigkeit Wohnsitzfinanzamt
§ 20.
(1) Wohnsitzfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich der Abgabepflichtige (§ 77 BAO) mit Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991) angemeldet ist.
(2) Das Wohnsitzfinanzamt ist zuständig
- 1. für die Erhebung der Einkommensteuer bei unbeschränkter Steuerpflicht,
- 2. für die Erhebung der Umsatzsteuer,
- 3. für die Erhebung der Dienstgeberbeiträge (§§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowie
- 4. für die Erhebung der Kammerumlage (§§ 122 und 126 Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG).
(3) Das Wohnsitzfinanzamt des Abfuhrpflichtigen ist zuständig in Angelegenheiten der Abzugsteuern.
(4) Der Abgabepflichtige kann aus wichtigem Grund die Delegierung (§ 3) auf ein anderes Finanzamt beantragen, in dessen Bereich sich eine Betriebsstätte des Abgabepflichtigen befindet.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2020
Gesetzesnummer
20006672
Dokumentnummer
NOR40192169
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)