§ 20 Apothekerkammergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1989

§ 20.

(1) Die Anzeige von Disziplinarvergehen sowie die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat obliegt einem vom Vorstand der Apothekerkammer zu bestellenden Disziplinaranwalt. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein stellvertretender Disziplinaranwalt zu bestellen. Disziplinaranwalt und Stellvertreter haben rechtskundig zu sein.

(2) Auf Weisung des Bundeskanzlers ist der Disziplinaranwalt verpflichtet, Disziplinaranzeige zu erstatten und Rechtsmittel zu ergreifen.

(3) Vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens hat der Disziplinarrat dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, zur Disziplinaranzeige binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.

(4) Gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates steht dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt, gegen einen Beschluß, mit dem die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgelehnt wird, dem Disziplinaranwalt binnen 14 Tagen das Recht der Berufung zu.

(5) Die Berufung, die begründet sein muß, ist beim Disziplinarrat in zweifacher Ausfertigung einzubringen. Sie ist dem Disziplinaranwalt bzw. dem Beschuldigten mit dem Hinweis mitzuteilen, daß er binnen 14 Tagen seine Gegenausführungen überreichen kann. Nach Überreichung dieser Gegenausführungen oder nach Ablauf der hiezu bestimmten Frist sind die Akten dem Disziplinarberufungssenat zu übersenden. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010249

Dokumentnummer

NOR12129725

alte Dokumentnummer

N8194728486L

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