Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.
Hochschulassistenten und Vertragsassistenten
§ 20
(1) § 20.Hochschulassistenten sind Bundesbeamte nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften. Vertragsassistenten sind Vertragsbedienstete des Bundes, die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zur Erfüllung von Aufgaben eines Hochschulassistenten auf bestimmte Zeit aufgenommen werden.
(2) Die Aufnahme der Hochschulassistenten und der Vertragsassistenten erfolgt durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag des Akademiekollegiums nach Ausschreibung der Planstelle. Der Leiter der Meisterschule (Vorstand des Institutes), der (dem) die Planstelle zugewiesen wurde, ist vom Ergebnis der Ausschreibung (§ 11 Abs. 1) in Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, dem Akademiekollegium einen Vorschlag vorzulegen, der mindestens die Namen der drei für die Besetzung der Planstelle am besten geeigneten Bewerber zu enthalten hat. Enthält der Vorschlag weniger als drei Bewerber, so ist dies zu begründen. Das Akademiekollegium hat aus dem Vorschlag einen Bewerber auszuwählen. Erachtet das Akademiekollegium diesen Vorschlag für unzureichend begründet oder für im Widerspruch mit den Anforderungen des zu besetzenden Arbeitsplatzes stehend, so kann es den Vorschlag einmal zur Ergänzung bzw. Änderung an den Leiter der Meisterschule (Vorstand des Institutes) zurückverweisen.
(3) Bei der Betrauung eines Hochschulassistenten mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen hat das Akademiekollegium auf die Qualifikation und auf die festgelegten Dienstpflichten des Hochschulassistenten (§ 180 BDG 1979) Bedacht zu nehmen.
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