§ 20.
(1) Das Vorbringen der im § 18 genannten Personen hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie in freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Soweit nicht andere ausreichende Beweise vorliegen, können zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Vorbringens von Amts wegen oder allenfalls durch Sachverständige und, soweit erforderlich, unter Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen Erhebungen vorgenommen werden. Hinsichtlich der Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen gelten die §§ 143 ff. der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß.
(2) Das Ergebnis der Erhebungen gemäß Abs. 1 darf nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004434
Dokumentnummer
NOR12048545
alte Dokumentnummer
N3198518226R
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