§ 20 Anti-Doping-BG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

Sonderbestimmungen für Tiere

§ 20.

(1) Bei Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, gilt außerdem folgendes:

  1. 1. §1 Abs.2 Z1 und 2 gilt für das Tier, soweit das UNESCO Übereinkommen verbotene Wirkstoffe und verbotene Methoden für Tiere vorsieht;
  2. 2. die Meldepflicht gemäß §19 Abs.1 Z4 umfasst auch den Einstellungsort, die Trainingszeiten und -orte des Tieres und obliegt dem Sportler, der mit dem Tier den Sport ausübt, dem Tierhalter oder dem für das Tier Verantwortlichen;
  3. 3. bei Dopingkontrollen am Tier haben jene Personen gemäß Z2 mitzuwirken, die zum Zeitpunkt des Beginns der Dopingkontrolle anwesend sind;
  4. 4. das Verbot des Besitzes (§1 Abs.2 Z5) und der Einflussnahme bei Dopingkontrollen am Tier (§1 Abs.2 Z6) sowie die Regelung gemäß §1 Abs.2 Z7 gelten für alle in Z2 angeführten Personen;
  5. 5. die Personen gemäß Z2 haben dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in den Körper des Tieres gelangen und keine verbotenen Methoden am Tier angewendet werden.

(2) § 5 gilt sinngemäß auch für Tiere. § 6 ist mit der Maßgabe auf Tiere anzuwenden, dass den Kostenersatz die Person zu leisten hat, die die Analyse der „B-Probe“ oder die vollständige Dokumentation des Analyseherganges verlangte.

(3) Die Regelungen über Medizinische Ausnahmegenehmigungen (§ 8) sind auf Tiere mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. die Antragstellung durch eine der in Abs.1 Z2 angeführten Personen erfolgen kann und dem Antrag ein tierärztliches Attest mit der Diagnose der Tierkrankheit anzuschließen ist,
  2. 2. die Entscheidung dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen ist,
  3. 3. die Medizinische Kommission (§8 Abs.3) aus drei Tierärzten mit entsprechender Erfahrung zu bestehen hat (Veterinärkommission) und
  4. 4. bei einer Notfallbehandlung oder Behandlung einer akuten Krankheit des Tieres ohne deren Anzeige unverzüglich die Ausnahmegenehmigung zu beantragen ist.

(4) Die Rechte gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 kann eine der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen wahrnehmen.

(5) Die Disziplinarmaßnahmen gemäß § 15 haben sich auch auf das Tier zu erstrecken. Den Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren (§ 15 Abs. 3) kann jede der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen stellen.

(6) § 16 Abs. 1 Z 3 gilt bei Dopingverdacht gegen ein Tier mit der Maßgabe, dass an Stelle des Experten der Sportmedizin ein Experte der Veterinärmedizin zu nominieren ist.

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