Anmerkung der Anfechtungsklage.
§ 20.
(1) Wird die Anfechtung mittels Klage geltend gemacht, so kann der Anfechtungsberechtigte beim Prozeßgericht um die Anmerkung der Klage bei den bücherlichen Einlagen ansuchen, bei denen die Durchführung des Anfechtungsanspruches Eintragungen erfordert.
(2) Diese Anmerkung hat zur Folge, daß das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben.
Schlagworte
Grundbuch
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021
Gesetzesnummer
10001734
Dokumentnummer
NOR12023226
alte Dokumentnummer
N2191417826T
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