§ 20 AMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Verordnungsermächtigung

§ 20.

Der Bundeskanzler hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse einer eingehenden und raschen Prüfung des Antrages und der Zulassungsunterlagen durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anträge und Mitteilungen gemäß §§ 11a, 13 und 24 sowie über Inhalt, Umfang, Form, Beschaffenheit und Vorlage der Muster und Unterlagen gemäß §§ 15 bis 18 und 24 zu erlassen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)