Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992
§ 20. Einrechnung von Semestern
(1) Ein Semester ist in die vorgeschriebene Studiendauer (§ 3 Abs. 1 lit. c und § 14 Abs. 5 und 6) einzurechnen, wenn der Studierende gültig inskribiert hat.
(2) Als letztes Semester eines Studienabschnittes ist – unbeschadet des Abs. 3 – jenes zu zählen, in dem die letzte der im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen mit Erfolg abgelegt wurde.
(3) Sofern ein Studienabschnitt einer Studienrichtung nicht in der in den besonderen Studiengesetzen vorgesehenen Zeit durch erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung (des Rigorosums) abgeschlossen worden ist, sind die weiteren Semester bis zum halben Ausmaß der für den noch nicht abgeschlossenen Studienabschnitt vorgesehenen Zeit, jedoch nicht mehr als zwei Semester, für den folgenden Studienabschnitt einzurechnen (Einrechnungsfrist). Innerhalb der Einrechnungsfrist sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 3 und § 27 Abs. 2) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen sowie das Antreten zu Prüfungen des folgenden Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über die Einrechnungsfrist hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der Diplomprüfung (des Rigorosums) des noch nicht abgeschlossenen Studienabschnittes bereits abgelegt worden ist.
(4) Die an einer inländischen Hochschule ordnungsgemäß (Abs. 1 bis 3) zurückgelegten Semester eines ordentlichen Studiums sind bei der Fortsetzung des Studiums derselben Studienrichtung an einer anderen inländischen Hochschule in die vorgeschriebene Studiendauer einzurechnen.
(5) Die Einrechnung der Semester ist eine Angelegenheit des autonomen Wirkungsbereiches (§ 26 Abs. 2 lit. m, § 38 Abs. 1 lit. g, § 52 Abs. 2 lit. m Hochschul-Organisationsgesetz) der Hochschulen (Fakultäten).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Gesetzesnummer
10009287
Dokumentnummer
NOR12118716
alte Dokumentnummer
N7196613923L
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