§ 20 AFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

4. Abschnitt

Amateurfunkprüfungszeugnisse Voraussetzungen für die Ausstellung

§ 20.

(1) Ein Amateurfunkprüfungszeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller fachlich befähigt ist.

(2) Die fachliche Befähigung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung nachzuweisen.

(3) Auf Antrag hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Personen, die durch ihre nachgewiesene Vorbildung und Betätigung Gewähr dafür bieten, daß sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ganz oder teilweise besitzen, von der Ablegung der Amateurfunkprüfung zur Gänze oder in einzelnen Gegenständen zu befreien.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

10012870

Dokumentnummer

NOR12159268

alte Dokumentnummer

N9199912725Y

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