4. Abschnitt
Amateurfunkprüfungszeugnisse Voraussetzungen für die Ausstellung
§ 20.
(1) Ein Amateurfunkprüfungszeugnis ist auf Antrag auszustellen, wenn der Antragsteller fachlich befähigt ist.
(2) Die fachliche Befähigung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Amateurfunkprüfung nachzuweisen.
(3) Auf Antrag hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Personen, die durch ihre nachgewiesene Vorbildung und Betätigung Gewähr dafür bieten, daß sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ganz oder teilweise besitzen, von der Ablegung der Amateurfunkprüfung zur Gänze oder in einzelnen Gegenständen zu befreien.
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2018
Gesetzesnummer
10012870
Dokumentnummer
NOR12159268
alte Dokumentnummer
N9199912725Y
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