§ 20 Abschließende Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

4. Abschnitt

Abschlußprüfung an der Hotelfachschule Klausurprüfung

§ 20.

(1) Die Klausurprüfung umfaßt:

  1. 1. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
  2. 2. eine dreistündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“,
  3. 3. eine fünfstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Küche“ und
  4. 4. eine vierstündige (einschließlich Vorbereitungszeit) praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Service“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt den Pflichtgegenstand „Küchenführung und -organisation“.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 4 umfaßt den Pflichtgegenstand „Restaurant“.

Schlagworte

Küchenorganisation

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2025

Gesetzesnummer

10010097

Dokumentnummer

NOR12127690

alte Dokumentnummer

N7199813368I

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