§ 20 Abfallbehandlungspflichtenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Behandlung von Lithiumbatterien

§ 20.

Lithiumbatterien und -akkumulatoren sind getrennt von allen übrigen Batterien und Akkumulatoren zu behandeln. Abweichend davon ist eine gemeinsame Behandlung von Lithiumbatterien und -akkumulatoren mit Knopfzellen sowie von Lithiumbatterien mit Zink-Kohle- und Alkali-Mangan-Batterien zulässig. Aus Lithiumakkumulatoren ist Eisenschrott oder Ferromangan zurückzugewinnen und einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Quecksilber ist als eigene Fraktion abzuscheiden.

Schlagworte

Lithiumakkumulator

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20003793

Dokumentnummer

NOR40058823

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