Behandlung von Lithiumbatterien
§ 20.
Lithiumbatterien und -akkumulatoren sind getrennt von allen übrigen Batterien und Akkumulatoren zu behandeln. Abweichend davon ist eine gemeinsame Behandlung von Lithiumbatterien und -akkumulatoren mit Knopfzellen sowie von Lithiumbatterien mit Zink-Kohle- und Alkali-Mangan-Batterien zulässig. Aus Lithiumakkumulatoren ist Eisenschrott oder Ferromangan zurückzugewinnen und einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Quecksilber ist als eigene Fraktion abzuscheiden.
Schlagworte
Lithiumakkumulator
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
20003793
Dokumentnummer
NOR40058823
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