§ 20 5. COVID-19-NotMV

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2021

Fassung aufgehoben durch BGBl. II Nr. 511/2021

Datenverarbeitung

§ 20.

Sofern in dieser Verordnung ein Nachweis über eine epidemiologisch geringe Gefahr vorgesehen ist, ist der Inhaber einer Betriebsstätte oder der Verantwortliche für einen bestimmten Ort zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:

  1. 1. Name,
  2. 2. Geburtsdatum,
  3. 3. Gültigkeitsdauer des Nachweises und
  4. 4. Barcode bzw. QR-Code.

Fassung aufgehoben durch BGBl. II Nr. 511/2021

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2021

Gesetzesnummer

20011696

Dokumentnummer

NOR40238943

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)