jetzt § 22
Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG
Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG
§ 20.
Im Rahmen der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.
jetzt § 22
Schlagworte
Verhaltenspflicht
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2021
Gesetzesnummer
20011470
Dokumentnummer
NOR40231253
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