§ 20 4. COVID-19-SchuMaV

Alte FassungIn Kraft seit 08.2.2021

jetzt § 22

Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG

Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG

§ 20.

Im Rahmen der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von Maßnahmen gegen Personen, die gegen eine Verhaltens- oder Unterlassungspflicht nach dieser Verordnung verstoßen, abzusehen, wenn der gesetzmäßige Zustand durch gelindere Mittel hergestellt werden kann oder diese Maßnahmen nicht verhältnismäßig wären. Die Entscheidung, ob von einer Maßnahme gemäß dem ersten Satz abzusehen ist, ist auf Grundlage der epidemiologischen Gefahrensituation im Zusammenhang mit COVID-19, insbesondere anhand von den örtlich zuständigen Gesundheitsbehörden zur Verfügung gestellten Informationen, zu treffen.

jetzt § 22

Schlagworte

Verhaltenspflicht

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2021

Gesetzesnummer

20011470

Dokumentnummer

NOR40231253

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