Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 459/2021
Glaubhaftmachung
§ 20.
(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 19 ist auf Verlangen gegenüber
- 1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
- 2. Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
- 3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,
- 4. dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen
- glaubhaft zu machen.
(2) Der Ausnahmegrund gemäß § 19 Abs. 11 und die Ausnahmegründe, wonach aus gesundheitlichen Gründen
- 1. das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,
- 2. die Durchführung eines nach § 1 Abs. 2 vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,
- sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Abs. 1 Z 3 Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 459/2021
Schlagworte
Mundbereich
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2021
Gesetzesnummer
20011674
Dokumentnummer
NOR40238724
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