Glaubhaftmachung
§ 20.
(1) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 19 ist auf Verlangen gegenüber
- 1. Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
- 2. Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
- 3. Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,
- 4. dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen
- glaubhaft zu machen.
(2) Der Ausnahmegrund, wonach aus gesundheitlichen Gründen
- 1. das Tragen einer Maske, einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard nicht zugemutet werden kann,
- 2. die Durchführung eines nach § 1 Abs. 2 vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,
- sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Abs. 1 Z 3 Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2021
Gesetzesnummer
20011576
Dokumentnummer
NOR40235468
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