3. Abschnitt
Wahl des Vorstandes Funktionsperiode des Vorstandes
§ 209.
(1) Der Vorstand hat eine fünfjährige Funktionsperiode.
(2) Die Funktionsperiode des Vorstandes beginnt mit dem Tag seiner konstituierenden Sitzung. Die Funktionsperiode endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Vorstandes zu seiner konstituierenden Sitzung.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057679
alte Dokumentnummer
N3199958133L
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