§ 209 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

3. Abschnitt

Wahl des Vorstandes Funktionsperiode des Vorstandes

§ 209.

(1) Der Vorstand hat eine fünfjährige Funktionsperiode.

(2) Die Funktionsperiode des Vorstandes beginnt mit dem Tag seiner konstituierenden Sitzung. Die Funktionsperiode endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Vorstandes zu seiner konstituierenden Sitzung.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057679

alte Dokumentnummer

N3199958133L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)