§ 209 StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren

§ 209

§ 209. Eine Person männlichen Geschlechtes, die nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres mit einer Person, die das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, gleichgeschlechtliche Unzucht treibt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

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