§ 209 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2011

Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko in Substanzwerten

§ 209

(1) Kreditinstitute haben alle gemäß § 203 ermittelten Nettokauf- und Nettoverkaufspositionen in Substanzwerten zu addieren. Die Summe der beiden daraus resultierenden Zahlen ergibt die Bruttogesamtposition des Kreditinstituts. Die Nettogesamtposition ist, getrennt für jeden nationalen Aktienmarkt, die vorzeichenneutrale Differenz zwischen Nettokauf- und Nettoverkaufsposition in Substanzwerten.

(2) Das Mindesteigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten beträgt 8 vH der Bruttogesamtposition.

(3) Das Mindesteigenmittelerfordernis für das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten beträgt 8 vH der gemäß Abs. 1 ermittelten Nettogesamtpositionen.

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