§ 209 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

§ 209.

Pakete sind nicht zurückzusenden, sondern es ist der Absender von der Unzustellbarkeit zu benachrichtigen, das Paket auf Rechnung des Absenders zu veräußern oder als der Post preisgegeben zu behandeln, wenn der Absender dies für den Fall der Unzustellbarkeit durch einen entsprechenden Vermerk auf der Postsendung verlangt hat.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146108

alte Dokumentnummer

N9195722788L

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