Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
§ 209.
Pakete sind nicht zurückzusenden, sondern es ist der Absender von der Unzustellbarkeit zu benachrichtigen, das Paket auf Rechnung des Absenders zu veräußern oder als der Post preisgegeben zu behandeln, wenn der Absender dies für den Fall der Unzustellbarkeit durch einen entsprechenden Vermerk auf der Postsendung verlangt hat.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146108
alte Dokumentnummer
N9195722788L
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