§ 209 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Besondere Voraussetzungen

§ 209.

Die Erteilung der Konzession für das Reisebürogewerbe erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises und den Abschluß einer Haftpflichtversicherung, wenn nach anderen Rechtsvorschriften für die Ausübung von im § 208 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten der Abschluß einer solchen Versicherung vorgeschrieben ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070192

alte Dokumentnummer

N5197418591S

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