Besondere Voraussetzungen
§ 209.
Die Erteilung der Konzession für das Reisebürogewerbe erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises und den Abschluß einer Haftpflichtversicherung, wenn nach anderen Rechtsvorschriften für die Ausübung von im § 208 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten der Abschluß einer solchen Versicherung vorgeschrieben ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070192
alte Dokumentnummer
N5197418591S
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