§ 209 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Meistbotsvertheilung.

§. 209.

(1) Spätestens nach vollständiger Berichtigung des Meistbotes hat das Gericht zur Verhandlung über die Vertheilung des Meistbotes von amtswegen oder auf Antrag eine Tagsatzung anzuberaumen. Zur Antragstellung sind nebst dem Ersteher alle diejenigen Personen berechtigt, welche die Wiederversteigerung der Liegenschaft nach §. 154 begehren können.

(2) Zur Tagsatzung sind außer dem Verpflichteten und den im §. 172 Abs. 1 Z 1 bezeichneten öffentlichen Organen der betreibende Gläubiger und alle Personen zu laden, für welche nach den dem Gerichte darüber vorliegenden Ausweisen an der versteigerten Liegenschaft oder an den auf dieser Liegenschaft haftenden Rechten dingliche Rechte und Lasten bestehen.

(3) Dem Ersteher ist die Anberaumung der Tagsatzung mit dem Beifügen mitzutheilen, dass es ihm freistehe, an derselben theilzunehmen.

(4) Die Anberaumung der Tagsatzung ist überdies durch Anschlag an der Gerichtstafel bekannt zu machen. Zwischen dem Anschlag bei Gericht und der Tagsatzung soll eine Frist von mindestens vierzehn Tagen liegen.

Schlagworte

Meistbotsverteilung, Verteilung, Verteilungstagsatzung, Anberaumung

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021132

alte Dokumentnummer

N2189616932T

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