§ 209 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Veröffentlichung eines Beschafferprofils

§ 209.

(1) Der Sektorenauftraggeber kann im Internet ein Beschafferprofil veröffentlichen.

(2) Das Beschafferprofil kann Bekanntmachungen, Angaben über laufende Vergabeverfahren, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, widerrufene Verfahren sowie alle sonstigen Informationen betreffend ein Vergabeverfahren oder Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- oder Faxnummer, Postanschrift und elektronische Adresse enthalten.

Schlagworte

Telefonnummer

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074416

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