§ 208.
(1) Die Anklageschrift ist bei dem Richter, der die Voruntersuchung geführt hat, und, falls keine Voruntersuchung stattgefunden hat, beim Vorsitzenden der Ratskammer einzubringen.
(2) Hat der Untersuchungsrichter (Vorsitzende der Ratskammer) Bedenken, dem Antrag auf Verhaftung des Beschuldigten stattzugeben, so holt er die Entscheidung der Ratskammer ein. Ist kein solches Bedenken vorhanden oder ist es durch die Entscheidung der Ratskammer beseitigt, so teilt der Untersuchungsrichter die Anklageschrift samt Beilagen dem Beschuldigten mit und belehrt ihn darüber, daß er gegen die Anklageschrift Einspruch erheben und die Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz über die Zuständigkeit des in der Anklageschrift genannten Gerichtes und über die Zulässigkeit der Anklage begehren könne.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030511
alte Dokumentnummer
N2197523864S
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