§ 208 SeeSchFVO

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Verzeichnis

§ 208

(1) Das Bundesministerium für Verkehr hat ein Verzeichnis über die ausgestellten bzw. anerkannten Befähigungsausweise zu führen.

(2) Das Verzeichnis gemäß Abs. 1 besteht aus einer nach den Namen der Inhaber und der Art der Befähigungsausweise alphabetisch geordneten Aufstellung.

(3) Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, ist über die Person des Inhabers und die Art des Befähigungsausweises Auskunft zu erteilen.

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