Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Behandlung der unzustellbaren Postsendungen.
§ 208.
Unzustellbare Postsendungen, auf denen der Absender angegeben ist, sind an diesen zurückzusenden und wie für ihn bestimmte Postsendungen zu behandeln. Der Grund der Rücksendung ist auf der Postsendung zu vermerken. Er darf auch auf dem Bundzettel oder dergleichen vermerkt werden, wenn im Bund nur Massensendungen ein und desselben Absenders enthalten sind.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12146107
alte Dokumentnummer
N9195722787L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)