Berichtigung von Bekanntmachungen
§ 208.
Ist eine Berichtigung von Bekanntmachungen erforderlich, so ist diese ebenso bekannt zu machen wie die ursprüngliche Bekanntmachung.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20004547
Dokumentnummer
NOR40074415
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)