§ 207e BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Befassung des Schulgemeinschaftsausschusses (des Schulforums) und des Dienststellenausschusses

§ 207e.

(1) Die Dienstbehörde hat

  1. 1. dem Schulgemeinschaftsausschuß oder dem Schulforum und
  2. 2. dem Dienststellenausschuß (den Dienststellenausschüssen)

    der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber zu übermitteln.

(2) Der Schulgemeinschaftsausschuß (das Schulforum) und der Dienststellenausschuß (die Dienststellenausschüsse) haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(3) Die Dienstbehörde hat die Stellungnahmen samt den Bewerbungsunterlagen dem Kollegium des Landesschulrates zeitgerecht vor der Erstattung der Ernennungsvorschläge zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40072446

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