§ 207d BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Bewerbung

§ 207d.

Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines Monates nach dem Tag der Ausschreibung im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12112526

alte Dokumentnummer

N6199710656I

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)