zum Bezugszeitraum vgl. § 906 Abs. 28 und 32
Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens
§ 207.
Bei Gegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um sie mit dem niedrigeren Zeitwert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Ist der beizulegende Zeitwert nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den beizulegenden Wert, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.
Schlagworte
Anschaffungskosten
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019
Gesetzesnummer
10001702
Dokumentnummer
NOR40167599
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