§ 207 SeeSchFVO

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Entziehung des Befähigungsausweises

§ 207.

(1) Der Befähigungsausweis ist vom Bundesminister für Verkehr zu entziehen, wenn der Berechtigte

  1. 1. körperlich, geistig oder auf Grund seines Verhaltens im Verkehr zur Führung von Jachten nicht mehr geeignet ist;
  2. 2. den Befähigungsausweis durch wissentlich falsche Angaben erschlichen hat;
  3. 3. den Befähigungsausweis durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
  4. 4. eine Auflage nicht erfüllt, wenn diese mit dem Befähigungsausweis verbunden war;
  5. 5. grobe Verletzungen der den Verkehr auf See betreffenden Vorschriften begangen hat.

(2) Besteht Anlaß zu der Annahme, daß der Inhaber zur Führung von Jachten ungeeignet ist, so kann die Vorlage amts- oder fachärztlicher Zeugnisse verlangt werden.

(3) Der Bundesminister für Verkehr kann Fristen und Bedingungen für die Erteilung eines neuen Befähigungsausweises festsetzen.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2025

Gesetzesnummer

10011538

Dokumentnummer

NOR12149118

alte Dokumentnummer

N9198151162J

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