§ 207 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2012

5. Teil

Sonderbestimmungen für Richterinnen und Richter des Asylgerichtshofes Ernennung der Richterinnen und Richter

§ 207.

(1) Zur Richterin oder zum Richter des Asylgerichtshofes kann nur ernannt werden, wer

  1. 1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
  2. 2. das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien erfolgreich abgeschlossen hat,
  3. 3. zumindest über eine fünfjährige juristische Berufserfahrung verfügt, insbesondere im Bereich des Asyl- und Fremdenrechtes, und
  4. 4. für die mit der Ausübung der Tätigkeit einer Richterin oder eines Richters des Asylgerichtshofes verbundenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist.

(2) Vor der Ernennung der Präsidentin oder des Präsidenten oder der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten ist die betreffende Planstelle von der Bundeskanzlerin oder vom Bundeskanzler, vor der Ernennung einer Richterin oder eines Richters von der Präsidentin oder vom Präsidenten zur allgemeinen Bewerbung auszuschreiben. Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen.

(3) Die Planstelle ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ auszuschreiben. Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

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