§ 207 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1964

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 278/1963

§ 207.

Auf nachzusendenden Paketen, die bei der Nachsendung von einem Postamt an ein anderes weitergeleitet werden müssen, ist die Beförderungsgebühr für die Beförderung vom ursprünglichen Abgabepostamt zum neuen Abgabepostamt zu vermerken und außer den sonstigen auf dem Paket vermerkten Gebühren bei der Abgabe einzuheben. Nachgesandte Postsendungen sind wie sonstige für den Empfänger eingelangte Postsendungen abzugeben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 278/1963

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12146106

alte Dokumentnummer

N9195722786L

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