Berufungsrechte
§ 207.
Der Gemeinde des Standortes steht das Recht der Berufung gegen einen Bescheid, mit dem eine Konzession für ein Gastgewerbe erteilt worden ist, zu, wenn das Vorliegen der Voraussetzung, zu der die Gemeinde des Standortes gemäß § 205 zu hören ist, entgegen der fristgerecht abgegebenen Stellungnahme dieser Gemeinde als gegeben angenommen oder wenn die Gemeinde des Standortes nicht über das Vorliegen dieser Voraussetzung gehört worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070190
alte Dokumentnummer
N5197418589S
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