§ 207 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1974

Berufungsrechte

§ 207.

Der Gemeinde des Standortes steht das Recht der Berufung gegen einen Bescheid, mit dem eine Konzession für ein Gastgewerbe erteilt worden ist, zu, wenn das Vorliegen der Voraussetzung, zu der die Gemeinde des Standortes gemäß § 205 zu hören ist, entgegen der fristgerecht abgegebenen Stellungnahme dieser Gemeinde als gegeben angenommen oder wenn die Gemeinde des Standortes nicht über das Vorliegen dieser Voraussetzung gehört worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070190

alte Dokumentnummer

N5197418589S

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