§ 207
Nachträgliche Einhebung der Postgebühr bei den Parteien.
(1) Hat der Absender eine Postgebühr ganz oder teilweise zu Unrecht auf das Gericht überwälzt, so wird der Briefumschlag (die Postkarte) von der Einlaufstelle (§ 107 Abs. 2) oder, allenfalls nach Weisung des Richters, von der Geschäftsabteilung dem Abgabepostamt unter Bekanntgabe des Absenders zurückgestellt. In diesem Falle wird die Zahl dieser Sendungen und die Summe der darauf lastenden Nachgebührenbeträge in die hiefür bestimmten Spalten der “Nachweisung gestundeter Nachgebühren" eingetragen und vom abholenden Bediensteten in der Nachweisung durch seine Unterschrift bestätigt. Die Post zieht den Nachgebührenbetrag beim Absender ein.
(2) Nach Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn eine Dienststelle (§ 201 Abs. 2) eine Sendung an das Gericht statt mit dem Vermerk “Postgebühr bar bezahlt" mit dem Vermerk “Postgebühr beim Empfänger einheben" versehen hat.
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