§ 207 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 207.

Die Funktionsperiode der Organe des Landesjagdverbandes, die nach den Bestimmungen des Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 30/1970 in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 29/1980 und LGBl. Nr. 24/1982, auf die Dauer von 3 Jahren gewählt wurden, wird auf 5 Jahre erstreckt.

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