§ 206 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.2017

§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die verflüssigtes Erdgas (LNG) als Brennstoff nutzen

  1. 1. In Österreich müssen Fahrzeuge, die verflüssigtes Erdgas (Liquified Natural Gas – LNG) als Brennstoff nutzen, ein Kennzeichen tragen.
  2. 2. Das Kennzeichen ist rechteckig mit der Aufschrift „LNG“ in weißen Buchstaben auf rotem Grund und einem weißen Rand von mindestens 5 cm Breite. Die Länge der langen Seite des Rechtecks muss mindestens 60 cm betragen. Die Höhe der Schriftzeichen muss mindestens 20 cm betragen. Die Breite der Schriftzeichen und die Stärke der Striche müssen der Höhe angemessen sein.
  3. 3. Das Kennzeichen muss an einer geeigneten und gut sichtbaren Stelle angebracht sein.
  4. 4. Das Kennzeichen muss erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit es bei Nacht deutlich sichtbar ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 6/2017

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40190093

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