§ 206 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Ergänzende Bestimmungen

§ 206.

Im Übrigen ist der Allgemeine Teil des BDG 1979 mit Ausnahme des 5. Unterabschnitts und 5a. Unterabschnitts des 6. Abschnitts, des 7. und des 8. Abschnitts sinngemäß anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die §§ 4, 4a, 22, 43, 53a, 65 und 78e BDG 1979.

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