§ 206 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.2010

Übermittlung von sonstigen Unterlagen

§ 206.

Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme der Bestimmung des § 336, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die Kommission oder andere Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat bei Vergabeverfahren, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, der Sektorenauftraggeber, bei Vergabeverfahren, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, der Sektorenauftraggeber im Wege der jeweiligen Landesregierung dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieser hat die Unterlagen im Wege der Ständigen Vertretung Österreichs bei der EU an die Kommission und an die Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten und den Bundeskanzler davon zu unterrichten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010

Schlagworte

Mitteilungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40116450

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)