Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1978
Pflegegeld
§ 206.
(1) Den nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i teilversicherten Schülern und Studenten, die infolge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit derart hilflos sind, daß sie ständiger Wartung und Hilfe bedürfen, gebührt ab dem Tage nach Abschluß der Heilbehandlung bis zu dem im § 204 Abs. 4 bestimmten Zeitpunkt ein Pflegegeld im Ausmaß des jeweiligen Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß zu Leistungen aus der Pensionsversicherung. Die Bestimmung des § 105a Abs. 3 gilt für das Pflegegeld entsprechend.
(2) In den Monaten Mai bzw. Oktober gebührt das Pflegegeld im Ausmaß des doppelten sich nach Abs. 1 ergebenden Betrages.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1978
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093700
alte Dokumentnummer
N6195545690L
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